Mit der Haftung des Hauseigentümers bei Schneelawinen setzte sich das OLG Jena im Urteil vom 20.12.06 (WuM 2007, 138) auseinander. Ein Autofahrer hatte in Neuhaus am Rennsteig unter dem ehemaligen Landratsamt sein Auto geparkt, das wenig später von einer herabstürzenden Schneelawine beschädigt wurde. Der Autobesitzer verklagte den Hauseigentümer auf Schadenersatz. Er war der Auffassung, dass der Hauseigentümer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, indem er es unterlassen habe, Schneefanggitter am Dach anzubringen.
Dem widersprach der 4. Zivilsenat des OLG Jena. Das Gericht führte aus, dass eine Haftung nach § 836 BGB nicht in Betracht käme, weil Schnee nicht als ein herabstürzender Teil des Gebäudes zu beurteilen sei. Auch die Ortssatzung von Neuhaus schreibe nicht die Anbringung von Schneefanggittern vor. § 31 Abs. 8 der Thüringer Bauordnung schreibe nur Schneefanggitter über Hauseingängen, nicht jedoch über Parkplätzen vor.Eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB, wonach eine Haftung begründet wird, wenn eine bestehende Verkehrssicherungspflicht missachtet werde, komme als Anspruchsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht.
Mangels gesetzlicher Grundlage könne den Hauseigentümer eine Verkehrssicherungspflicht nur treffen, wenn besondere Umstände Schutzmaßnahmen erforderlich machten. Dabei komme es weniger auf die Lage des Ortes mit einer Höhe von 846 m an, sondern vielmehr auf die Ortsüblichkeit. Nach dem Stadtbild von Neuhaus könne zwar festgestellt werden, dass die neueren Gebäude vielfach Schneefanggitter besäßen, nicht jedoch, dass dies einer Üblichkeit entspräche.
Ungeachtet dessen wäre eine Haftung nach Auffassung des Gerichts in diesem Fall schon deshalb nicht gegeben, weil am Haus Warnschilder angebracht gewesen seien, die vor Schneelawinen warnten. Wer dennoch sein Auto dort bei den bekannten Witterungsverhältnissen abstelle, habe den Schaden selbst verschuldet. Die Klage wurde daher unter allen Aspekten als unbegründet zurückgewiesen.