Die Verkäuferin war Eigentümerin von zwei auf einem Grundstück errichteter Gebäude. Sie teilte sie nach WEG in zwei Einheiten auf und verkaufte beide Einheiten. Im Kaufvertrag des ersten Erwerbers war geregelt: „Der Erwerber verpflichtet sich, gegen Bauvorhaben des jeweiligen Eigentümers der Einheit Nr. 1 keine Einwendungen zu erheben, sofern diese baurechtlich zulässig sind“. In der Teilungserklärung war hiervon abweichend geregelt: „Soweit rechtlich möglich, hat jeder Sondereigentümer das Recht, ohne die Zustimmung der anderen Umbaumaßnahmen an seinem Gebäude auf seine Kosten vorzunehmen“. Im Anschluss wurde die zweite Einheit mit derselben kaufvertraglichen Regelung verkauft wie beim ersten Verkauf. Die Käufer der zweiten Einheit begehrten die Anpassung der Teilungserklärung an die kaufvertragliche Regelung. Als die Erstkäufer sich weigerten, klagten Käufer der zweiten Einheit. Sie obsiegten vor dem AG Calw. Die Erstkäufer ließen Berufung einlegen. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils aus Calw wurde Tübingen als Berufungsgericht genannt.
Die Erstkäufer wählten aber stattdessen das WEG-rechtliche Berufungsgericht in Stuttgart. Das Landgericht Stuttgart verwarf die Berufung als unzulässig, weil es nicht zuständig sei. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Erstkäufer. Der BGH verwarf auch diese im Beschluss vom 24.9.2020 als unzulässig. Es läge keine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 72 Abs. 2 GVG vor. Zu den Wohnungseigentumssachen zählten nach § 43 Nr. 1 WEG Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten. Die Bestimmung sei weit auszulegen. Dennoch läge keine Streitigkeit in diesem Sinne vor. Die Klage sei ausschließlich auf die Bestimmungen des Kaufvertrages gestützt worden. Das Amtsgericht habe zwar mit einem Satz den Anpassungsanspruch aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG geprüft und als nicht einschlägig angesehen. Die Berufung richte sich gleichwohl ausschließlich gegen das Urteil vom Amtsgericht Calw, das der Klage auf der Grundlage der kaufvertraglichen Regelung stattgab, V ZB 90/19.