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Zur Beweiserhebung für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete

Der Vermieter begehrte von seiner Mieterin für die 84m² große Dreizimmerwohnung in Berlin eine Mieterhöhung auf der Grundlage des Berliner Mietspiegels. Er ordnete die Wohnung nach Alter, Wohnlage, Ausstattung und Fläche in das Feld „G2“ der Mietspiegeltabelle ein. Dieses Feld weist eine Nettokaltmietspanne von 4,90 €/m² bis 7,56 €/m² aus. Der Vermieter forderte 5,65 €/m². Als die Mieterin die Zustimmung verweigerte, klagte der Vermieter und unterlag beim Amtsgericht. Das Amtsgericht führte aus, dass es bei der Einordnung der Wohnung nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass eine höhere Miete als 5,03 €/m² geschuldet sei. Die Berufung des Vermieters zum Landgericht hatte Erfolg. Das Landgericht gab nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage unter Änderung des amtsgerichtlichen Urteils vollumfänglich statt. Hiergegen wandte sich wiederum die Mieterin mit ihrer Revision zum BGH. Der VIII. Zivilsenat bestätigte im Urteil vom 18.11.2020 die landgerichtliche Entscheidung. Das Urteil hielt den Angriffen der Revision stand.

Es sei nicht zutreffend, dass das Landgericht den Beweis durch einen Sachverständigengutachten hätte erheben dürfen, solange nicht erwiesen sei, dass es sich bei dem Berliner Mietspiegel NICHT um einen qualifizierten Mietspiegel handele, weil er wissenschaftlichen Grundsätzen nicht genüge. Das Gericht sei darin frei, dem vom Vermieter angebotenen Beweismittel des Sachverständigengutachtens nachzugehen, auch ohne dass die eingeschränkte Verwertbarkeit des Mietspiegels als einfacher Mietspiegel fest stünde. Vorliegend habe der Vermieter unter Vorlage eines Parteigutachtens hinreichend bestritten, dass der Mietspiegel mangelhaft sei. Das Gericht sei in dieser Situation nicht gehalten, zunächst Beweis über Qualifizierung des Mietspiegels zu erheben, um dann verneindenfalls noch ein Sachverständigengutachten zur ortsüblichen Vergleichsmiete einzuholen. Vielmehr dürfe das Gericht sofort das Sachverständigengutachten einholen, VIII ZR 123/20.