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Zum Verhältnis des landesrechtlichen Nachbarschutzes und § 1004 BGB

Ein Nachbar in Baden-Württemberg störte sich an herübergewachsenen Ästen einer auf dem Nachbargrundstück stehenden Fichte. Er verklagte seinen Grundstücksnachbarn auf Kürzung der Äste bis zur Grundstücksgrenze. Dieser erhob die Einrede der Verjährung und gewann damit den Rechtsstreit durch alle drei Instanzen.

Der für Immobilienrechtsstreitigkeiten zuständige V. Zivilsenat führte im Urteil vom 22.2.2019 aus, dass es nach § 1004 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung herüberragender Äste gäbe, wenn die Benutzung des Grundstücks durch die herüberragenden Äste beeinträchtigt werde. Liege keine Beeinträchtigung vor, sei der Bewuchs zu dulden, § 1004 Abs. 2 BGB i.V.m. § 910 Abs. 2 BGB. Ob der Nachbar ganz unerhebliche Beeinträchtigungen dulden müsse, bedürfe keiner Entscheidung, weil der Anspruch inzwischen verjährt sei und der Grundstücksnachbar diese Einrede erhoben hatte.

Ein Ausschluss der Verjährung nach § 902 Abs. 1 BGB liege nicht vor. Nach dieser Vorschrift unterliegen im Grundbuch eingetragene Rechte keiner Verjährung. Diese Vorschrift erfasse nicht die Rechte aus § 1004 BGB (vgl. BGH- Urteil vom 11.12.2015, V ZR 180/14 – ZIV 2016, 28).

Ein Ausschluss der Verjährung folge auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH, wonach eine Verjährung von Unterlassungsansprüchen nicht in Betracht komme, wenn eine einheitliche Dauerhandlung vorliege, die den rechtswidrigen Zustand dauernd aufrechterhalte (vgl. BGH-Urteil vom 12.6.2015, V ZR 168/14 – ZIV 2015, 41). Um eine solche Störung handele es sich bei herüberragenden Ästen nicht. Der Anspruch auf Beseitigung der Störung entstehe in dem Zeitpunkt, in dem die Eigentumsbeeinträchtigung (§ 910 Abs. 2 BGB) infolge des Herüberwachsens der Äste einsetze. Nehme der Nachbar in dieser Situation den Zustand länger als drei Jahre hin, könne er die Beseitigung im Interesse des Rechtsfriedens, der durch die Verjährung geschaffen werden solle, nicht mehr verlangen. Eine abweichende Beurteilung ergab sich nach Auffassung des Senates auch nicht aus dem Landesnachbarrecht Baden-Württemberg. Ein Anspruch auf Zurückschneiden von Ästen sei nur für bestimmte Bäume und zwar Obstbäume (§ 23 Abs. 1 und 2 NRG BW) geregelt, V ZR 136/18.