Das Gesetz schreibt in § 550 BGB vor, dass eine Befristung eines Gewerbemietvertrages über ein Jahr hinaus nur dann wirksam ist, wenn der Vertrag in schriftlicher Form abgeschlossen ist. Die Anforderungen an die Schriftform wurden früher sehr hoch angesetzt. Seit der sogenannten Auflockerungsrechtsprechung des BGH werden diese Anforderungen sukzessive reduziert. Mit Urteil vom 2.5.07 hat der für Gewerbemietsachen zuständige XII. Senat einen weiteren Schritt in diese Richtung unternommen.
Er hat festgestellt, dass die fehlende Angabe des Zeitpunktes des Mietbeginns unschädlich ist, wenn geregelt ist, dass das Mietverhältnis mit der Übergabe der Mietsache beginnt.
Das Übergabeprotokoll sei nicht Bestandteil des Gewerbemietvertrages und ändere diesen auch nicht ab. Für die Beurteilung, ob die Schriftform gewahrt sei, komme es daher nur auf die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung vorliegende Urkunde an, wenn diese nicht durch spätere Nachtragsurkunden geändert wurde. Eine Änderung der vertraglichen Regelungen erfolge aber durch ein Übergabeprotokoll gerade nicht (XII ZR 178/04).