Mit der Abhängigkeit von Gewährleistungsansprüchen in der werkvertraglichen Leistungskette setzt sich der BGH im Urteil vom 10.7.08 (VII ZR 16/07) auseinander. Die Klägerin war Bauträgerin. Sie beauftragte die Beklagte mit Rohbauarbeiten in einem VOB/B-Werkvertrag mit einer Gewährleistungsfrist von 5 Jahren. Die Bauträgerin verkaufte die Wohnungen an verschiedene Erwerber. 1998 klagten 2 Erwerber auf Kostenvorschuss wegen verschiedener Mängel. Im selben Jahr klagte auch der Bauträger gegen den Bauunternehmer auf Kostenvorschuss wegen derselben Mängel. Nachdem der Bauträger zum Kostenvorschuss verurteilt worden war, zahlte er diesen an die Erwerber aus. Nunmehr stellte er seine Kostenvorschussklage um und wendete sich mit einem Schadenersatzanspruch wegen des ausbezahlten Kostenvorschussanspruchs an den Bauunternehmer und verlangte klageweise Schadenersatz sowie die ihm entstandenen Gerichts- und Gutachterkosten.
Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits wandte sich der Bauunternehmer gegen den Anspruch u.a. mit er Begründung, der Bauträger habe gegen die Erwerber einen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kostenvorschusses.
Der Kostenvorschuss müsse zeitnah für die Mangelbeseitigung verwendet werden, was nicht erfolgt sei. Der Bauträger sei daher verpflichtet, diese Ansprüche geltend zu machen und habe ein eventuelles Prozess- und Liquiditätsrisiko selbst zu tragen.
Der VII. Zivilsenat führte aus, dass sich hier das typische Risiko in der werkvertraglichen Leistungskette offenbare. Der in der Leistungskette zwischengeschaltete Unternehmer könne einen wirtschaftlichen Vorteil dadurch erringen, dass er seinen Auftragnehmer wegen Mängel erfolgreich in Anspruch nehme, während er selbst von seinem Auftraggeber nicht oder nur in geringerem Umfang in Anspruch genommen würde. Der BGH löse diese Fälle über den Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung.
Die Vorteilsausgleichung lehnte der BGH jedoch im konkreten Fall ab, weil der Bauträger die Ansprüche auf Rückzahlung gegen die Erwerber noch nicht erfolgreich durchgesetzt habe. Ob er damit Erfolg habe, sei völlig offen. Der BGH verurteilte daher den Bauunternehmer zur Zahlung, jedoch nur gegen Abtretung der Ansprüche, die der Bauträger gegen die Erwerber auf Rückzahlung des Kostenvorschusses hat.