Mit etwas Abstand nüchtern betrachtet: nichts. Das teilte jedenfalls der VIII. Zivilsenat dem Landgericht Oldenburg im Urteil vom 21.8.2019 mit. Die Vermieterin vermietete eine Doppelhaushälfte im Landgerichtsbezirk Oldenburg. Die Vermieterin übergab die Mietsache unrenoviert. Vereinbart war, der Mieter möge die Räumlichkeiten so „renovieren wie er es möchte“. Der Mieter begann mit Renovierungsarbeiten, die er jedoch einstellte, als er erfuhr, dass die Vermieterin das Haus verkaufen wolle. Nach gut vier Jahren Mietzeit gab der Mieter das Haus zurück. Die Vermieterin forderte Schadensersatz für die stecken gebliebenen Schönheitsreparaturen. Das Amtsgericht gab der Klage in Höhe von rund 9.300 € statt. Das Landgericht Oldenburg änderte das Urteil ab und verurteilte den Kläger unter Verrechnung der Kaution von 800 € zur Bezahlung von restlichen rund 650 €. Der Mieter habe durch den Teilabriss der Tapeten in der Wohnung einen Schaden verursacht. Der Vermieterin stehe daher ein Schadensersatzanspruch zu. Aufgrund des Alters der Tapete (30 Jahre) sei ein Abzug „Neu für Alt“ im Wege der Vorteilsausgleichung gerechtfertigt. Dieser sei nur mit 20% zu bemessen, weil der Mieter in die Entscheidungsfreiheit der Klägerin eingegriffen habe. Sie hätte die Räumlichkeiten ohne den Teilabriss unrenoviert weitervermieten können, was aufgrund des Teilabrisses nicht mehr möglich sei. Das Berufungsgericht ließ die Revision hinsichtlich der Rechtsfrage zu, ob das teilweise Abreißen von Tapeten eine Sachbeschädigung der Mietsache darstellen könne.
Der VIII. Zivilsenat beim BGH sah kein Problem darin, einen Schaden anzunehmen. Er störte sich indessen an der Bemessung der Vorteilsausgleichung. Der Mieter habe in den Tatsacheninstanzen jeglichen Schaden bestritten und ausgeführt, dass sich an den betreffenden Stellen eine rund 30 Jahre alte – nicht zum Überstreichen geeignete, aber vor seiner Besitzzeit mehrfach überstrichene – Mustertapete befunden habe, die sich teilweise vom Untergrund schon abgelöst habe. Damit habe der Mieter geltend gemacht, dass die vorhandene Dekoration ohnehin wertlos gewesen und aus diesem Grund durch das Entfernen überhaupt kein Schaden entstanden sei. Die Überlegungen des Berufungsgerichts, der Vermieterin sei – unabhängig vom Zustand und Alter der Tapeten – ein Schaden fast in Höhe des Neuwerts entstanden, weil der Mieter in die Entscheidungsfreiheit der Vermieterin eingegriffen habe, ginge fehl. Es sei auch nicht nur „im Ansatz nachvollziehbar“ inwiefern die durch die Schädigungshandlung angeblich vereitelte Möglichkeit der Klägerin, das Haus nach Beendigung des Mietverhältnisses noch weiter im renovierungsbedürftigen Zustand zu vermieten, es rechtfertigen könne, den Wert einer völlig verschlissenen Dekoration fast mit dem Neuwert anzusetzen. Der BGH hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Landgericht, VIII ZR 263/17.