Eine bei den Obergerichten streitige Rechtsfrage hat der BGH mit Beschluss vom 21.6.07 (V ZB 20/07) geklärt. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte den bisherigen Verwalter auf der Wohnungseigentümerversammlung erneut zum Verwalter bestellt. Diese Bestellung wurde von einigen Eigentümern angefochten. Das Amtsgericht erklärte den Bestellungsbeschluss für rechtswidrig und damit unwirksam. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes wiederum legte der Verwalter sofortige Beschwerde ein.
Streitig war nun, ob er als weiterer Beteiligter des Verfahrens überhaupt rechtsmittelbefugt ist, da der Rechtsstreit an sich zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und den anfechtenden Eigentümern ausgetragen wurde. Der BGH entschied nun letztinstanzlich, dass der Verwalter seine mit dem Beschluss erlangte Rechtsposition gerichtlich verteidigen dürfe und Rechtsmittel gegen nachteilige Entscheidungen eines Gerichts einlegen könne.