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Vertretungszusatz zur Wahrung der Schriftform nicht immer notwendig

Die Rechtsprechung zur Wahrung der Schriftform bei befristeten Mietverträgen hat der BGH im Urteil vom 19.9.2007 fortgesetzt (XII ZR 121/05).

Eine GmbH hatte einen befristeten Mietvertrag abgeschlossen, der vor Ablauf der Befristung ordentlich gekündigt wurde. Die Prozessparteien stritten über die rechtswirksame Kündigung und damit über die Beendigung des Mietverhältnisses.

Die Mieterin war der Auffassung, dass die für die Befristung erforderliche Schriftform nach § 550 BGB nicht gewahrt sei, weil sie (eine GmbH) nur durch ihre zwei Geschäftsführer wirksam vertreten sei. Diese hätten jedoch nicht unterzeichnet, sondern vielmehr ein Dritter mit dem Zusatz „i.V.“. Es sei nicht ersichtlich, ob dieser Dritter Mieter sein soll oder ob er einen der beiden Geschäftsführer vertreten habe oder beide.

Der BGH sah dies alles als völlig unproblematisch an. Es sei für die Schriftform unbedeutend, ob die Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter oder ein Dritter mit rechtsgeschäftlicher Vollmacht den Vertrag unterzeichnet. Die Frage der Berechtigung hierzu sei keine Frage der Einhaltung der Schriftform, sondern des Zustandekommens des Vertrages. Auch der Zusatz „i.V.“ sei entbehrlich, da der Vertreter durch seine Unterschriftsleistung am Ende des Mietvertrages über dem Vermerk „Mieter“ kenntlich gemacht habe, dass er nicht selbst, sondern für die GmbH respektive deren gesetzlichen Vertreter handele. Ein klarstellender Zusatz sei nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 6.4.2005 – NJW 2005, 2225) nur erforderlich, wenn lediglich einer von mehreren Vermietern oder Mietern oder einer von mehreren Gesellschaftern einer GbR unterschreibt und deshalb ohne einen solchen Zusatz nicht ersichtlich wäre, ob er diese Unterschrift nur für sich selbst oder aber zugleich in Vertretung anderer leistet.