Seit langem meldet sich der BGH einmal wieder mit einer Entscheidung zur Vertragsstrafe. In der Vertragsstrafenvereinbarung war u.a. vorgesehen, dass sich die Fertigstellungsfrist auch durch witterungsbedingte Beeinträchtigungen nicht verschiebe. Ferner war bezüglich der Höhe vorgesehen, dass für jeden Tag der Verspätung 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag zu bezahlen seien. Die Klausel sei aus zweierlei Gründen unwirksam. Die Ausklammerung der witterungsbedingten Verspätung benachteilige den Unternehmer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen,
weil die Vertragsstrafe verschuldensunabhängig verwirkt werden könne. Auch sei die Auftragssumme nicht eindeutig definiert. An anderer Stelle der Klausel sei auf die Schlussrechnungssumme Bezug genommen worden. Es sei daher nicht zweifelsfrei feststellbar, ob insoweit auf die Vertragssumme oder die Rechnungssumme abgestellt werden müsse. Dies sei ein Verstoß gegen das Transparenzgebot. (Urteil vom 6.12.07, VII ZR 28/07 )