Mit dem Vermieterpfandrecht in der Insolvenz setzt sich der BGH in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 (IX ZR 102/03) auseinander.
Der gewerbliche Mieter hatte Insolvenz angemeldet und zahlte fortan keine Miete mehr. Bis zur Eröffnung des Verfahrens waren drei Monatsmieten von knapp 27.000 € offen.
Bereits kurz nach der Insolvenzantragstellung machte der Vermieter sein Pfandrecht an dem Büromobiliar geltend. Der Insolvenzverwalter widersprach dem Pfandrecht und verwertete das Mobiliar zugunsten der Insolvenzmasse.
Der Vermieter verklagte daraufhin den Insolvenzverwalter auf Auskehr in Höhe von 3 Monatsmieten. Dieser wandte ein, das Vermieterpfandrecht sei anfechtbar, weil es erst im Dreimonatszeitraum vor der Antragstellung entstanden sei.
Dem widersprach der BGH. Das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten, pfändbaren Sachen des Mieters entstehe schon mit der Einbringung der Sachen in die Mieträumlichkeiten. Unbeachtlich sei, dass das Pfandrecht erst künftig entstehende Forderungen absichere.