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Verkehrssicherungspflicht unterliegt zeitlichen Einschränkungen

Mit etwas Verspätung wurde jetzt im Sommer die Entscheidung des OLG Koblenz zur Räum- und Streupflicht vom 20.2.2008 (ZMR 2008, 625) veröffentlicht. Die spätere Klägerin verließ nach Schichtende in einer nicht mehr genau feststellbaren Zeit zwischen 5 Uhr 30 und 6 Uhr 10 in der Frühe die Gewerbeimmobilie. Nachdem es nachts stark geschneit hatte und keine Maßnahmen zur Räumung oder Abstumpfung ergriffen worden waren, stürzte die Klägerin aufgrund Glätte auf der letzten Stufe der Außentreppe. Sie verlangte Schmerzensgeld.

Das OLG Koblenz wies die Klage ab. Es führt aus, dass der Beklagte den glatten Zustand nicht zu verantworten habe, weil ihm Sicherungsmaßnahmen mit denen dem Schadenseintritt zu begegnen gewesen wäre, nicht zugemutet hätten werden können.

Es sei zwar anerkannt, dass das Gebot, Verkehrsflächen sicher zu halten unter dem Vorbehalt des Zumutbaren stünde (BGHZ 31, 73, BGHZ 112, 74, BGH NJW 1975, 444). Deshalb beschränke sich die winterliche Streu- und Räumpflicht des Vermieters regelmäßig auf den Zeitraum zwischen dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs am Morgen und dessen Ende in den Abendstunden. Wer sich außerhalb dieser Zeiten auf diesen Flächen bewege, dürfe eine Verkehrssicherung grundsätzlich nicht erwarten (OLG Düsseldorf, WuM 2002, 89, OLG Frankfurt 2001, 106). Für den Morgen sei die zeitliche Grenze bei etwa 7 Uhr zu ziehen. Allerdings sei dies keine fixe Grenze. Der Verkehrssicherungspflichtige habe zu beachten, ob auf dem betreffenden Gelände außerhalb üblicher Zeiten erheblicher Verkehr stattfinde. Denn dann müsse er auch in diesen Zeiten für Sicherheit sorgen (OLG Hamm MDR 1998, 538). Das sei vorliegend jedoch nicht erfolgt.