Mit der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters setzt sich der BGH im Urteil vom 22.1.08
(VI ZR 126/07) auseinander. Eine Mieterin war auf dem Gehweg vor dem Mietshaus wegen Eisglätte gestürzt und hatte sich dabei erhebliche Verletzungen zugezogen. Der Vermieter hatte den Räum- und Streudienst an eine Fachfirma vergeben, die nach dem Vorfall in die Insolvenz gefallen war. Die Mieterin verklagte daraufhin den Hausmeister auf Schadensersatz mit der Begründung, er sei seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Dieser verteidigte sich im Wesentlichen mit zwei Argumenten. Zum einen sei die Mieterin nicht auf einer Verkehrsfläche der Mietsache, sondern auf einem öffentlichen Gehweg vor dem Anliegergrundstück gestürzt. Der Mietvertrag könne daher keine Schutzwirkung für sie entfalten. Zum anderen sei die nach § 6 des Straßenreinigungsgesetzes Berlin erforderliche Anzeige, dass der Vermieter seine Verkehrssicherungspflicht übertragen habe, nicht erfolgt. Folglich sei er, der Hausmeister auch nicht verkehrssicherungspflichtig.
Das sah der BGH anders. Die rechtlich wirksame Übernahme der Verkehrssicherungspflicht sei ein tatsächlicher Akt, bei dem es nicht auf eine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Anzeige ankomme.
Die deliktische Einstandspflicht entstehe auch dann, wenn der Vertrag mit dem Primärverkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen sei.
Der Übernehmer werde auch eigenverantwortlich tätig und hafte nicht nur aus abgeleitetem Recht. Ferner erstrecke sich die Verkehrssicherungspflicht nicht nur auf Flächen der Mietsache an sich, sondern diene auch der Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte. Diese Flächen gehörten daher auch in den Schutzbereich.
Im Zusammenhang mit der Entscheidung war ferner eine insolvenzrechtliche Frage Erörterungspunkt. Streitig war, ob eine im Insolvenzverfahren befindliche Person überhaupt verklagt werden könne; schließlich bestehe aus dem Urteil anschließend keine Leistungspflicht im engeren Sinne, da ein Vollstreckungsverbot bestünde. Der BGH bejahte dies. Es sei keineswegs gesichert, dass der Insolvenzschuldner im Anschluss an die Wohlverhaltensperiode eine Restschuldbefreiung erhielte. Erhielte er sie nicht, wären die übrigen Gläubiger nicht daran gehindert, die Zwangsvollstreckung aus bestehenden Titeln umgehend zu betreiben. Würde ein späterer Gläubiger erst auf diesen Zeitpunkt für die Erhebung der Klage verwiesen, würde dieser Gläubiger gegenüber den anderen Gläubigern unangemessen benachteiligt. Aus diesem Grunde sei auch eine Klage gegen den Insolvenzschuldner während der Wohlverhaltensperiode zulässig.