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Verjährung wegen unbestimmten Mahnbescheides über Mietforderungen

Vor dem LG Düsseldorf verteidigte sich ein Wohnraummieter mit einer Verjährungseinrede erfolgreich gegen die Schadenersatzklage seines Vermieters. Dem streitigen Verfahren vorausgegangen war ein Mahnbescheid, gegen den der Mieter Widerspruch eingelegt hatte. Als Anspruchsgrund wies der Mahnantrag folgende Formulierung auf: „Mietnebenkosten auch Renovierungskosten gem. Aufforderungsschreiben vom 19.3.04 für Wohnung in 40215 Düsseldorf“.

Das Gericht folgte der Argumentation des Beklagten, wonach der Mahnbescheid die nach sechs Monaten eintretende Verjährung von Schadenersatzansprüchen gem. § 548 BGB nicht verhindert habe.

Zum einen sei die Wohnung nicht hinreichend individualisiert.

Auch sei nicht klar, welche Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden sollten. Zwar seien verschiedene Ansprüche im Aufforderungsschreiben geltend gemacht worden. Dabei handele es sich jedoch nicht um „Mietnebenkosten“. Ferner sei nicht erkennbar, dass mit „auch Renovierungskosten“ auch Schadenersatzforderungen hinsichtlich einzelner Beschädigungen gemeint sein sollen. Der verklagte Mieter hätte daher nicht erkennen können, welche Forderungen gegen ihn geltend gemacht würden. Der Mahnantrag könne daher wegen Unbestimmtheit den Verjährungseintritt nicht verhindern. Die Kammer lies die Revision zum BGH zu; sie ist auch eingelegt worden. (Urteil vom 25.1.07, NZM 2007, 599)