Die Ermächtigung an den Verwaltungsbeirat, für die Gemeinschaft den Verwaltervertrag zu unterzeichnen, widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Vertrag in erheblichem Umfang rechtswidrige Regelungen aufweist. Das OLG Düsseldorf gab dem Beschlussanfechtungsantrag eines Eigentümers aus diesem Grunde statt. Der Verwaltervertrag sah neben einer Abkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche eine Zusatzvergütungsklausel vor.
Danach sollte jeweils nur eine Wohnungseigentümerversammlung pro Jahr von der Grundvergütung zu erbringen sein, während weitere Versammlungen einen zusätzlichen Vergütungsanspruch begründen würden. Beide Regelungen erachtete das Gericht als unwirksam. Damit entspreche der Abschluss dieses Vertrages nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, so dass der Ermächtigungsbeschluss zur Zeichnung des Verrages durch den Beirat rechtswidrig sei. (Beschluss vom 30.5.06, NJW 2006, 3645).