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Starre Schönheitsreparaturfristen auch im Gewerbemietvertrag unwirksam

Schönheitsreparaturklauseln mit starren Renovierungspflichten sind nach einer Entscheidung des BGH vom 8.10.08 (XII ZR 84/06) auch bei Gewerbemietverträgen unwirksam. Der Gewerbemieter hatte für die Dauer von 15 Jahren ein Ladenlokal zum Betrieb einer Änderungsschneiderei angemietet. Der Vertrag sah folgende Schönheitsreparaturklausel vor: Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten mindestens alle drei Jahre in Küche, Bad, Dusche und Toiletten und alle fünf Jahre in allen übrigen Räumen die Schönheitsreparaturen (…) auf eigene Kosten durch Fachhandwerker ausführen zu lassen. Der für das Gewerbemietrecht zuständige XII.

Senat schloss sich der schon ausgiebigen Rechtsprechung des VIII. Senats für Wohnraummietverhältnisse an. Starre Schönheitsreparaturklauseln verstießen gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und seien daher nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der Vermieter müsse nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Mietsache in vertragsgemäßen Zustand erhalten. Dazu gehöre bei Bedarf auch die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Starre Fristen orientierten sich demgegenüber nicht am Bedarf, sondern an Fristvorgaben. Hierdurch übertrage der Vermieter im Zweifel mehr, als ihm selbst zur Last falle