Mit dieser doch überraschenden Erkenntnis setzt sich das Urteil des KG Berlin vom 22.5.08 auseinander (WuM 2008, 399). Ein Vermieter hatte eine Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag formuliert, nach der die Schönheitsreparaturen „regelmäßig in nachfolgend benannten Zeiträumen erforderlich würden“. Es folgte eine tabellarische Übersicht nach Raumarten und Fristen. Das KG verwarf die Klausel nach § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters. Hätte der Vermieter die Formulierung „in der Regel“ gewählt, so wäre nach Auffassung des KG für den Mieter erkennbar gewesen, dass es sich bei den genannten Fristen nur um eine Orientierungshilfe und nicht um einen starren Fristenplan handele.
Auch das Urteil des BGH vom 26.9.07 (VIII ZR 143/06) spreche nicht hiergegen. Dort hatte der Vermieter in dem dort zugrundeliegenden Mietvertrag zwar ebenfalls das Wort „regelmäßig“ in Verbindung mit der Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verwendet. Die entsprechende Klausel im Mietvertrag enthielt aber in einer danach folgenden Regelung die Formulierung, dass von den zuvor genannten Fristenzeiträumen abgewichen werden dürfe, wenn der Zustand der Mieträume die Einhaltung der Fristen nicht erfordere. Eine solche Bestimmung fehle im vorliegenden Mietvertrag, so dass ein Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung nicht gegeben sei.