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Rechtsmittelbeschwer wird nicht nach § 49a GKG ermittelt

Der BGH lehnte eine Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 2.7.2020 ab, weil die erforderliche Rechtsmittelbeschwer von wenigstens 20.000 € nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht gegeben war. Der Kläger wandte sich mit seinen gerichtlichen Schritten gegen einen Sonderumlagenbeschluss in Höhe von 132.000 €. Der V. Zivilsenat führte aus, dass der Streitwert sich nach dem hälftigen Interesse aller Wohnungseigentümer an dem Beschluss (66.000 €) richte, das durch das fünffache Interesse des Klägers an der Entscheidung (hier: 70.000 € bei 105/1000 MEA) begrenzt werde.

Bei der Rechtsmittelbeschwer sei allerdings nur das wirtschaftliche Interesse des Klägers heran zu ziehen (hier: 14.000 €), so dass die Grenze von 20.000 € nicht erreicht werde und die Nichtzulassungsbeschwerde daher als unzulässig zu verwerfen sei, V ZR 2/20.