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Ohne Sturm keine Versicherungsleistung

Ein Versicherungsnehmer im Gerichtssprengel des Landgerichts Saarbrücken forderte von seiner Wohngebäudeversicherung (VGB 2012) den Ersatz eines Sturmschadens in Höhe von rund 5.000 €. Der von der Versicherung beauftragte Gutachter stellte fest, dass die abgefallenen Kaminplatten auf der Unterkonstruktion keinen Halt mehr gefunden hätten, weil die hölzerne Unterkonstruktion stark angefault sei. Damit läge kein Sturmschaden, sondern bloßer Verschleiß vor.

Der Versicherungsnehmer beauftragte seinerseits einen Sachverständigen, der feststellte, die Unterkonstruktion sei fachlich korrekt ausgeführt mit einer Unterkonstruktion aus Dachlatten und einer Konterlattung zur seitlichen Verankerung der Schindeln. Eine Verständigung scheiterte auch unter Vorlage des Gutachtens, so dass sich der Versicherungsnehmer zur Klage entschied.
Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab, weil aus seiner Sicht schon ein Sturmschaden nicht dargelegt sei. Im Rahmen der Berufung beurteilte dies das Oberlandesgericht Saarbrücken anders.

Ein Sturmschaden sei zwar behauptet, aber nicht bewiesen. Sturm liege ab einer Windstärke von „8“ (62 km/h) vor. Dass Sturm vorgelegen habe, sei vom Versicherungsnehmer zu beweisen.

Den Nachweis könne der Versicherungsnehmer führen, indem er auf Messwerte umliegender Messstationen verweise, deren Ergebnisse mit hinreichender Sicherheit auf ein entsprechendes Wetterphänomen am Schadensort schließen lasse. Die 13 bis 47 km entfernten Wetterstationen erreichten die erforderliche Windstärke entweder gar nicht oder nur ganz knapp. Ein Rückschluss auf den Schadensort sei daher nicht möglich.

Der Nachweis könne häufig nicht mit der erforderlichen Sicherheit geführt werden. Es gäbe daher zwei Beweiserleichterungen in den Versicherungsbedingungen für diesen Fall. Entweder der Versicherungsnehmer weist nach, dass die eingetretenen Schäden nur durch einen Sturm verursacht werden konnten oder er weist nach, dass an anderen technisch einwandfreien Gebäuden in der näheren Umgebung gleichfalls Sturmschäden eingetreten sind. Dass an anderen Gebäuden Sturmschäden entstanden waren, habe der Versicherungsnehmer nicht behauptet. Nach den Feststellungen des Sachverständigen der Versicherung beruhe zudem der eingetretene Schaden nicht auf einer Luftbewegung, sondern auf einem Baumangel. Die Berufung wurde daher zurückgewiesen, Urteil vom 9.10.2020, 5 U 61/19, VersR 2020, 1589.