Der Kläger stritt mit dem Gericht über die Festsetzung des Streitwertes bzgl. der unternommenen Beschlussanfechtung zur Hausgeldabrechnung. Der BGH führte im Beschluss vom 6.12.2018 aus, dass nach § 49a GKG verschiedene Grenzen zu beachten seien. Ausgangspunkt der Berechnung sei der hälftige Nennwert der Hausgeldabrechnung. Nach § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG dürfe der Streitwert den Bruchteil des oder der Kläger am Nennwert nicht unterschreiten sowie den fünffachen Bruchteil nicht überschreiten. Nach Satz 3 dürfe der Streitwert zudem den Verkehrswert nicht überschreiten. Im vorliegenden Rechtsstreit besaß der Kläger zwei Wohnungen in der Wohnanlage. Der V. Senat erklärte, dass in diesem Fall der Verkehrswert beider Wohnungen zu addieren sei. Das Gericht dürfe zudem den Streitwert schätzen. Eine Beweisaufnahme nur für die Streitwertfestsetzung komme nicht in Betracht, V ZR 239/17.