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Noch einmal: Einwurfeinschreiben begründet keinen Zugangsnachweis

Mit dem fristgemäßen Zugang der Betriebskostenabrechnung beschäftigt sich das Urteil des AG Köln vom 16.7.2008 (WuM 2008, 483). Der Verwalter des Vermieters hatte die Betriebskostenabrechnung kurz vor Jahresende per Einwurfeinschreiben versandt. Der fristgemäße Zugang der Abrechnung geriet in Streit. Der Verwalter wurde als Zeuge dafür benannt, dass die Betriebskostenabrechnung versandt wurde. Der Briefträger, der sich aufgrund des Einlieferungsbeleges ermitteln ließ, wurde als Zeuge geladen. Dieser bekundete, dass ihm von Zustellproblemen nichts bekannt sei, er sich aber natürlich an eine bestimmte Sendung nicht mehr erinnern könne.

Das AG Köln sah damit den Beweis des Zugangs nicht als erbracht an und ging von einer verfristeten Abrechnung aus. Begründet wurde dies auch damit, dass dem Verwalter es ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Abrechnung per Gerichtsvollzieher oder selbst als Bote zuzustellen, da beide ihren Wohnsitz in Köln hätten.

Über den Aufwand bei 2000 zu erstellenden Abrechnungen reflektierte das Gericht erkennbar nicht. Das AG Leipzig urteilt hier deutlich intelligenter aus. Es geht in diesen Fällen von einer unverschuldeten Fristversäumnis aus (ZMR 2006, 47 163 C 4723/05). Auch mit dieser Entscheidung setzt sich das AG Köln auseinander und lehnt sie ab.