Der BGH hat neuerlich eine Raucherentscheidung gefällt. Viel Neues findet sich darin jedoch nicht. Der VIII. Senat stellt in seiner Entscheidung fest, dass Rauchen eine Vertragsverletzung des Mietvertrages darstellen kann. Diese sei immer dann anzunehmen, wenn die Beschädigungen über das hinaus gingen, was mit den sogenannten Schönheitsreparaturen beseitigt werden kann (Tapezieren, Anstreichen der Wände und Ecken, Streichen der Heizkörper, und Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen), liege eine Sachbeschädigung vor, die einen Schadenersatzanspruch nach sich ziehe.
(Urteil vom 21.3.08, VIII ZR 37/07)