Neue rechtliche Aspekte eröffnet das Urteil des BGH vom 11.10.2007 (VII ZR 99/06) in Bezug auf die 30-jährige Verjährungsfrist für Mängel wegen Organisationsverschuldens bei der Werkausführung. Dabei sei darauf hingewiesen, dass vorliegend noch das BGB in der Fassung bis zum 31.12.2001 zur Anwendung kam. Eine 30-jährige Verjährung gibt es unter der Geltung des neuen Verjährungsrechts nicht mehr. Die alte Regelung nach § 638 BGB a.F., die eine 30 jährige Verjährungsfrist vorsah, ist abgelöst worden durch § 634a Abs. 3 BGB, der nur noch eine 3-jährige Verjährung vorsieht. Aufgrund des möglicherweise abweichenden Fristbeginns mit Kenntnisnahme ist die Frist im Rahmen der Oberfristgrenze des § 199 Abs. 3 BGB mit 10 Jahren nunmehr anzusetzen. Die anderen Rechtsfragen der Entscheidungen sind indessen uneingeschränkt auch für das aktuell geltende Recht verwertbar.
Das verklagte Bauunternehmen hatte den Zuschlag für die Herstellung eines Daches einer Schulturnhalle erhalten. Die Arbeiten wurden 1982 abgenommen. Aufgrund eines Ausführungsfehlers waren Teile des Daches statisch unterdimensioniert. Ende August 2000 stürzte das Dach ein. Die Klägerin nahm das Bauunternehmen auf Schadensersatz in Anspruch. Dieses wendete nach nunmehr fast 20 Jahren die Einrede der Verjährung ein.
Die gewöhnliche Gewährleistungsfrist war freilich schon lange abgelaufen, so dass die Klägerin nur mit Hilfe der 30-jährigen Verjährung Erfolg haben konnte.
Eine Ausnahme zur allgemeinen Verjährungsfrist von 5 Jahren bildet § 638 a.F. BGB, wonach der Auftragnehmer 30 Jahre für Mängel haftet, die er arglistig verschwiegen hat. Die Rechtsprechung weitete den Anwendungsbereich dieser Norm allmählich aus. Dem liegt folgende Überlegung zugrunde. Arglistig kann nur handeln, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt (BGHZ 62, 63, 66). Dieses Bewusstsein fehlt jedoch, wenn ein Mangel nicht als solcher wahrgenommen wird (BGH BauR 2001,1431). Der Bauunternehmer kann sich seiner Haftung jedoch nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissend hält, indem er das Werk arbeitsteilig herstellt und er deswegen selbst keine Wahrnehmungen bezüglich Mängel haben kann. Wenn er ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss er die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgereicht beurteilen zu können, ob das Werk bei Ablieferung mangelfrei ist.
Unterlässt er dies, verjähren die Gewährleistungsansprüche erst nach 30 (neu: bis 10) Jahren, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Denn dann ist der Auftraggeber so zu stellen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei Ablieferung bekannt gewesen (BGHZ 117, 318).
Problematisch war hier, dass das Organisationsverschulden nicht beim Unternehmer selbst, sondern bei einem von ihm beauftragen Nachunternehmer vorlag. Die Organisationspflicht sei, so der VII. Senat weiter, keine vertragliche Verbindlichkeit gegenüber dem Auftraggeber, sondern vielmehr eine Obliegenheit des Unternehmers, deren Verletzung nur zu einem nachteiligen Verjährungsfristlauf führe. Es liegt im eigenen Interesse des Auftragnehmers, seinen Betrieb so zu organisieren, dass er sich nicht dem Vorwurf aussetzt, er habe durch Arbeitsteilung von vornherein verhindert, arglistig zu werden. Diese Obliegenheitsverletzung könne dem Unternehmer nicht allein deshalb angelastet werden, weil sein Nachunternehmer die Herstellung des ihm übertragenen Werkes seinerseits nicht richtig organisiert habe. Obwohl alle Beteiligten über einen Vertrag verbunden seien, scheide eine Zurechnung über § 278 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen) aus. Der Unternehmer bediene sich regelmäßig nicht seines Nachunternehmers, um seine Organisationspflichten im Rahmen der erwähnten Obliegenheit zu organisieren. Die ordnungsgemäße Organisation des Herstellungsprozesses beim Nachunternehmer sei regelmäßig dessen Angelegenheit und würde nicht im Fremdinteresse durchgeführt. Nur wenn der Unternehmer selbst oder ein Gehilfe des Nachunternehmers (BGHZ 169, 255) den vom Nachunternehmer geschaffenen Mangel kenne, greife die lange Verjährungsfrist wegen Arglist (BGHZ 66, 43 45;169,255). Der Unternehmer sei auch nicht gehalten, die zur ordnungsgemäßen Organisation gehörenden Kontrollen des Herstellungsprozesses des Nachunternehmers erneut vorzunehmen. Dies gelte insbesondere dann nicht, wenn dem Unternehmer die hierfür erforderliche Sachkunde fehle, die auch nicht durch Heranziehung Dritter mit Fachkenntnis kompensiert werden müsse.
Im Ergebnis stellte der BGH fest, dass die 30-jährige Frist wegen Organisationsverschuldens nicht greife. Die Ansprüche gegen den Unternehmer waren verjährt.