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Neue Schadensersatzberechnung nur für Verträge ab 1.1.2002

Der BGH hatte mit Urteil vom 22.2.2018 (VII ZR 46/17 – ZIV 2018, 33) entschieden, dass der sog. „Kleine Schadensersatz“ im Werkvertragsrecht nicht mehr nach den fiktiven Mangelbeseitigungskosten, sondern konkret zu berechnen ist.

Im neuerlichen Urteil vom 19.12.2019 stellte der VII. Zivilsenat darüber hinaus fest, dass die Änderung nur für Verträge gelte, die der Schuldrechtsmodernisierung (Vertragsschluss ab 1.1.2002) unterfallen, VII ZR 6/19.