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Möglichkeit der Belegeinsicht vor Abstimmung

Vor der Abstimmung über die Jahresrechnung muss nach der ständigen Rechtsprechung des OLG Köln hinreichend Gelegenheit gegeben werden, sämtliche Abrechnungsunterlagen sowie Einzelabrechnungen der anderen Eigentümer einzusehen. Diese Rechtsprechung spezifizierte das OLG Köln im Beschluss vom 11.12.06 noch weiter (NZM 2007, 366). Eine ordnungsgemäße Information der Eigentümer setze voraus, dass vor und auch während der Versammlung die Eigentümer uneingeschränkt und in zumutbarer Weise Gelegenheit erhielten, die Einzelabrechnungen sämtlicher Miteigentümer einzusehen.

Hierauf seien die Eigentümer hinzuweisen. Die Offenlegung der Unterlagen habe dabei zeitlich so zu erfolgen, dass vor der Versammlung für den einzelnen Eigentümer ausreichend Zeit bliebe, alle Saldenlisten zu prüfen. Es genüge nicht, dass der Verwalter die entsprechenden Unterlagen bei der Versammlung mit sich führe, ohne auf deren Vorhandensein und die Einsichtsmöglichkeit schon vorab hinzuweisen.