Der Mieter in Berlin erhielt eine Eigenbedarfskündigung, die streitig wurde. Im Berufungsverfahren erwarb der Mieter eine Eigentumswohnung und traf mit dem Vermieter einen Räumungsvergleich. Später forderte er die Provision von knapp 30.000 € als Schadensersatz. Zur Begründung führte er aus, dass der Eigenbedarf weggefallen sei und er als Mieter hierüber nicht informiert worden sei. Der BGH entschied im Urteil vom 9.12.2020, dass eine Pflichtverletzung des Vermieters nicht gegeben sei. Die Informationspflicht des Vermieters bestünde nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und nicht wie behauptet bis zum Ablauf der Räumungsfrist. Das könne letztlich dahinstehen, da die aufgewandten Maklerkosten nicht mehr vom Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht umfasst seien, VIII ZR 238/18. In einem Parallelfall, ebenfalls vom 9.12.2020 entschied der BGH im gleichen Sinne.
Im anderen Fall hatte der Mieter wegen unerlaubten Betretens seines Balkons den Mietvertrag gekündigt. Allerdings musste der Rechtsstreit zurückverwiesen werden, weil der Mieter neben den (nicht erstattungsfähigen) Maklerkosten auch Kosten für den Aus- und Einbau seiner Einbauküche sowie Umzugskosten gefordert hatte. Diese Schäden stünden noch im gebotenen inneren Zusammenhang zur Vertragspflichtverletzung. In der Berufungsinstanz sei noch zu klären, ob die Pflichtverletzung für die Kündigung kausal gewesen sei; dies sei bisher unterblieben, BGH-Urteil vom 9.12.2020, VIII ZR 371/18.