Nach einem Urteil des LG Köln vom 15.11.2018 ist es unbedenklich, wenn ein Verwalter einen Verwaltervertrag mit AGB-rechtlich unwirksamen Klauseln anbietet. Eine fehlende Eignung als Verwalter könne hieraus nicht abgeleitet werden. Der Verwalter hatte seinen Sitz in Aachen und wurde für die Verwaltung einer Wohnanlage in Köln bestellt. Auch diese räumliche Trennung war nach Auffassung des Gerichts rechtlich unproblematisch, 29 S 285/17, IMR 2019, 69.