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Klärung Gebührenstreitwert bei Räumungsprozessen

Mit Urteil vom 14.3.07 (VIII ZR 184/06) wurden noch bestehende Rechtsunsicherheiten bei der Gebührenberechnung bei Kündigung und Räumungsklage beendet.

So war bisher bei den Instanzgerichten streitig, ob sich der Streitwert für eine Räumungsklage nach dem Jahreswert der Bruttowarmmiete oder Nettokaltmiete richtet.

Das AG Leipzig und das AG Halle schlossen sich der letztgenannten Ansicht an, der nun auch der Bundesgerichtshof folgt.

Entgegen einer bei den Instanzgerichten verbreiteten Rechtsauffassung betreffen nach der Entscheidung des BGH die Kündigung und der nachfolgende Räumungsrechtsstreit ein und dieselbe Rechtssache. Somit findet eine Anrechnung der vorgerichtlichen Gebühren für die Kündigung auf die gerichtlichen Gebühren für die Räumungsklage statt (vergleiche auch Urteil – VIII ZR 86/06 – in dieser Ausgabe).