Das KG Berlin wies mit Urteil vom 12.2.08 eine Klage eines Versorgungsunternehmens ab und stellte dabei fest, dass die gesetzliche Haftungsbeschränkung in § 10 Abs. 8 WEG auch für Verbindlichkeiten gelte, die vor dem 1.7.07 begründet wurden (NJW-Spezial 2008, 322 = ZWE 2008, 234). Dabei wurden die unterschiedlichen Haftungssysteme im BGH Urteil vom 2.6.05 (gar keine Haftung neben dem Verband) und nach der Gesetzesnovelle seit dem 1.7.07 (keine gesamtschuldnerische Haftung, sondern nur in Höhe des Anteils) gewürdigt.
Eine Verurteilung auf den jeweiligen Anteil des verklagten Wohnungseigentümers schied dabei aus, weil die Klägerin die Höhe der Miteigentumsanteile nicht benannt hatte.
Damit widersprach der 12. Zivilsenat beim KG dem 11. Zivilsenat des KG (Urteil vom 7.11.07 11 U 16/07), der eine solidarische Haftung der Eigentümer auch in Ansehung der Gesetzesänderung erkannte, weil dies in den AGB des Versorgers so vorgesehen sei. Die Revision wurde daher zugelassen.