Nach einem Urteil des LG Düsseldorf ist der Verwalter zwar verpflichtet eine Eigentümerliste der Wohnungseigentümer mit ladungsfähiger Anschrift herauszugeben. Die von einem Eigentümer daneben geforderte Liste von E-Mail-Adressen muss der Verwalter nach Ansicht des Landgerichts nicht herausgeben. Allerdings könne ein Eigentümer im Rahmen der Einsicht der Verwaltungsunterlagen diese selbst ermitteln, Urteil vom 4.10.2018, 25 S 22/18, NZM 2019, 67.