Mit Urteil vom 14.11.07 entschied der BGH, dass der Mieter die sogenannte Nutzerwechselgebühr grundsätzlich nicht zu tragen habe. Der Mieter war vor Ablauf der Abrechnungsperiode ausgezogen. Das Abrechnungsunternehmen erstellte eine Zwischenabrechnung und berechnete dem Vermieter hierfür 30,87 €, die dieser in die Betriebskostenabrechnung mit aufnahm. Der Rechtmäßigkeit widersprachen Mieter und schließlich auch der BGH.
Bei der Nutzerwechselgebühr handele es sich nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um Kosten der Verwaltung. Sie sei nicht Bestandteil der Betriebskosten, weil sie nicht periodisch anfalle, sondern lediglich einmal, wenn der Mieter ausziehe. Der BGH stellt aber auch fest, dass eine vertraglich abweichende Vereinbarung zulässig ist (VIII ZR 19/07 Presserklärung vom 14.11.07).