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Kein Regress des Gebäudeversicherers bei Haftpflichtversicherung des Mieters

Im Dezember 2003 unterlies es eine Mieterin, die Kerzen auf dem Adventskranz auszupusten und ging zu Bett. Es kam zu einem Wohnungsbrand mit rund 25.000 € Sachschaden, den die Gebäudeversicherung regulierte. Die Mieterin verfügte über eine private Haftpflichtversicherung. Die Gebäudeversicherung versuchte unter Berufung auf einen Forderungsübergang nach § 67 VVG hier Regress zu nehmen. Dem erteilte der BGH mit Urteil vom 20.12.06 (VIII ZR67/06) eine Absage (keine Leitsatzentscheidung).

Der Vertrag mit dem Gebäudeversicherer enthalte regelmäßig einen konkludenten Regressverzicht in Bezug auf den Rückgriff gegen den Mieter bzw. dessen Haftpflichtversicherung, wenn der Mieter nur leicht fahrlässig gehandelt habe.

Ob leichte Fahrlässigkeit vorlag, hatte das Berufungsgericht nicht geklärt, so dass der Fall zur endgültigen Entscheidung zurückverwiesen wurde.

Die Entscheidung dürfte so nicht lange Bestand haben, da davon auszugehen ist, dass die Versicherer ihre Bedingungen entsprechend anpassen werden. Im Anschluss daran wird man zu prüfen haben, ob die strengeren Maßstäbe, die die VVG-Novelle für die Versicherungswirtschaft in Bezug auf Verbraucherschutz aufstellen wird, hier wiederum gegensteuert.