Im Urteil vom 20.9.2019 hatte sich der BGH mit den angeblichen Belästigungen zu befassen, die von benachbarten Bäumen in Form von Pollenflug, herabfallenden Früchten, Zapfen und Blättern ausgingen. Ein Grundstückseigentümer in Baden-Württemberg verlangte von seinem Nachbarn nach § 1004 BGB eine laufende Entschädigung in Höhe von 230 € monatlich in den Monaten Juni bis November eines jeden Jahres. Der BGH entschied letztinstanzlich, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Der Baumeigentümer sei nicht Störer im Sinne von § 1004 BGB. Die Anpflanzungen hielten die landesgesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände zur Grundstücksgrenze ein. Für die gleichwohl verbleibenden natürlichen Immissionen sei der Eigentümer im Sinne der Vorschrift dann nicht mehr verantwortlich, V ZR 218/18.