Mit den rechtlichen Konsequenzen eines Totalausfalls der Verbrauchserfassung für die Heizkostenabrechnung in der WEG-Hausgeldabrechnung musste sich das OLG Düsseldorf beschäftigen.
Die WEG-Hausgeldabrechnung war wegen des für die Heizkosten angewendeten Verteilungsschlüssels für zwei Wirtschaftsjahre in Streit geraten. Die Verwalterin hatte nach dem in der Teilungserklärung vereinbarten Verteilungsschlüssel (70 % Verbrauch, 30% Fläche) abgerechnet. Dies erfolgte, obgleich bekannt war, dass die Verbrauchserfassung fehlerhaft war. Wie ein Gutachter feststellte, konnten die Wärmemengenzähler wegen einer ungleichmäßigen Durchströmung der Heizkörper im unteren Bereich die abgegebene Wärme nicht korrekt erfassen, weil sie im oberen, gut durchströmten und damit wärmeren Bereich angebracht worden seien.
Dem Argument, dass im Prinzip alle Heizkörper von diesem Mangel betroffen seien, erachtet der zur Entscheidung berufene Senat in Düsseldorf als nicht stichhaltig. Es sei nicht feststellbar gewesen, ob die Differenzen an allen Heizkörpern im gleichen Maße entstanden seien oder nicht. Es sei daher von einem Geräteausfall im Sinne von § 9a Abs. 2 HeizKV auszugehen. Da zudem mehr als 25% der Nutzfläche des Gebäudes vom Geräteausfall betroffen sei, richte sich der Verteilungsschlüssel nach § 9a Abs. 2 ausschließlich nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizKV.
Im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung habe dann der einzelne Eigentümer einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieses gesetzlichen Verteilungsschlüssels. (Verteilung nach Fläche oder umbauter Raum). (Beschluss vom 1.12.2006, NZM 2007, 525)