Nach einem Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt/Main muss eine Hausgeldabrechnung nicht auch in der Ladungsfrist den Eigentümern übermittelt werden. Der Verwalter hatte zunächst fristgerecht geladen, jedoch ohne Beifügung der Hausgeldabrechnung.
Diese erreichte die Eigentümer erst 8 Tage vor der Versammlung. Amts- und Landgericht sahen dies als unerheblich an. Die Prüfungsfrist von 8 Tagen genüge für eine kleine, nur sieben Seiten starke Haus-geldabrechnung, Urteil vom 5.3.2020, 2-13 S 65/19, IBRRS 2020, 1124.