Das KG hat letztinstanzlich einen Hausverwalter zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, weil er ein Mietvertragsformular mit einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel verwendet hatte. Im konkreten Fall waren die Mieter nach 22 Monaten ausgezogen. Renovierungspflichten waren nach dem Mietvertrag noch nicht fällig geworden.
Es gab jedoch auch keine wirksame Verpflichtung einer quotalen Abgeltung der später entstehenden Kosten, weil der Mietvertrag nur starre Fristen aufwies. Der Senat verurteilte daher den Verwalter zu Schadensersatz. Dabei wurde der Schaden auf 20% der später anfallenden und mit gut 2000 € antizipierten Handwerkerkosten geschätzt. (Urteil vom 13.10.06, ZMR 2007, 692)