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Gültige Schallschutz-Grenzwerte für Umbaumaßnahmen in WEG-Wohnanlage

Mit den Grenzwerten des einzuhaltenden Schallschutzes nach einem Umbau setzte sich das OLG München im Beschluss vom 9.1.2008 (NJW 2008, 592) auseinander. Bei der Errichtung der Wohnanlage 1972 war als Bodenbelag in den Wohnungen Teppichboden vorgesehen. Die Antragsgegner tauschten in einzelnen Räumen den Teppichboden im Dezember 2001 durch Fertigparkett. Hierdurch fühlte sich der darunter liegende Gemeinschafter gestört, weil der Trittschall nun angeblich deutlich schlechter geworden sei. Als man sich nicht verständigen konnte, geriet die Frage der Einhaltung der Schallgrenzwerte in Streit. Ein eingeholtes Sachverständigengutachten zeigte, dass nach dem Einbau des Parketts noch immer ein maximaler Schallpegel von 53 dB erreicht wurde. Die durch die Baumaßnahme eingetretenen Änderungen begründeten nur dann einen Abwehranspruch des Antragstellers nach §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB, wenn der Antragsteller über das Maß geordneten Zusammenlebens hinaus betroffen sei, § 14 Nr. 1 WEG.
Zur Frage, welcher Grenzwert für ein geordnetes Zusammenleben einzuhalten sei, führte das Gericht aus, dass die einschlägigen DIN-Normen (4109) jedenfalls nicht ohne weiteres herangezogen werden könnten, weil es sich nur um technische Regelungen mit Empfehlungscharakter handele. Es sei für die Frage, ob eine unzulässige bauliche Änderung vorliege, das Gepräge der Wohnanlage zu ermitteln. Grundlage für diese Ermittlung sei eine Auswertung der Baubeschreibung, der Gemeinschaftsordnung, das Wohnumfeld der Wohnanlage und schließlich auch die einschlägigen DIN-Vorschriften sowie die technischen Standards bei Errichtung der Wohnanlage.

Wenn eine bauliche Änderung erst Jahrzehnte nach der Errichtung der Wohnanlage vorgenommen werde, seien jedenfalls die DIN-Werte heranzuziehen, die zur Zeit des Umbaus Geltung beanspruchten. So sei vorliegend nicht die DIN heranzuziehen, die 1972 galt, sondern die für 2001 gültige DIN. Hierdurch ergebe sich ein Grenzwert von 53 dB anstatt von 63 dB. Der DIN-Grenzwert 53 dB bilde jedoch nur dann die zulässige Obergrenze, wenn der bei Errichtung der Wohnanlage tatsächlich erreichte Grenzwert schlechter sei, als der derzeit gültige (also zwischen 54 und 63 dB). Lag der damalige Grenzwert jedoch schon unter der heutigen DIN-Grenze, sei dieser einzuhalten. Der Gutachter hatte festgestellt, dass der im Gebäude erreichte Grenzwert (mit Teppichboden) zwar ursprünglich nur 52 dB betrug, durch Alterungsprozesse des Gebäudes jetzt aber nur noch 54 dB erreicht würden. Mehr als die Einhaltung dieses „Sowieso-Grenzwertes“ könne man vom darüber wohnenden Sondereigentümer bei der Umsetzung seiner baulichen Maßnahme nicht verlangen, so der Senat weiter in seiner Begründung. Da nunmehr keine höheren Werte als 53 dB erreicht wurden, tangiere der Einbau des Parketts den Miteigentümer nicht über das in § 14 WEG normierte Maß hinaus.

Anmerkung: Im Ergebnis war das wohl viel juristischer Begründungsaufwand, um festzustellen, dass mit dem alten Teppichboden nunmehr 54 dB erreicht würden, mit Parkett jedenfalls 53 dB nicht überschritten würden. Im Ergebnis heißt das ja: es ist nicht lauter geworden. Dennoch sind der Entscheidung Kriterien für die Beurteilung weniger eindeutiger Fälle zu entnehmen.