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Grundstückseigentümer haftet für Schaden des Nachbarn durch Fliegerbombe

Nach einem Urteil des LG München I haftete die Gemeinde mangels Verschuldens nicht für den Schaden, der durch eine kontrollierte Sprengung einer Fliegerbombe aus dem 2. Weltkrieg entstand. Das Gericht konstatierte aber eine Haftung des Nachbarn, auf dessen Grundstück die Fliegerbombe zündete. Der Nachbar hafte verschuldensunabhängig für die Explosionsschäden nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, Urteil vom 8.2.2017, 15 O 23907/15, IMR 2019, 166.