Eine für Vermieter wichtige Entscheidung hat der BGH mit Beschluss vom 21.2.2008 (I ZB 53/06) gefällt. Ein Vermieter ließ Geschäftsräumlichkeiten des gekündigten Gewerberaummieters räumen. Unter dem Räumungsgut befanden sich Geschäftsunterlagen, die der Gerichtsvollzieher bei einer Spedition einlagerte. Der Gerichtsvollzieher verlangte vom Vermieter die Kosten der Einlagerung. Hiergegen wehrte sich der Vermieter und obsiegte vor dem BGH.
Nach § 885 Abs. 4 ZPO könne der Vollstreckungsschuldner binnen zwei Monate nach Beendigung der Räumung seine Sachen beim Gerichtsvollzieher abholen, wobei unpfändbare Sachen, (wozu auch Geschäftspapiere zählten § 811 Abs. 1 Nr. 11 ZPO), ohne Weiteres herauszugeben seien. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist habe der Gerichtsvollzieher die verwertbaren Sachen zu verkaufen. Unverwertbare Gegenstände sollen vernichtet werden.
Entsprechende Maßnahmen seien allerdings unzulässig, wenn es sich bei den eingelagerten Sachen um Geschäftsunterlangen handelt, für die der Schuldner gemäß § 257 HGB, § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtig sei.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GVKostG hafte der Vollstreckungsgläubiger als Auftraggeber neben dem Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Der Regelung läge mithin das Veranlasserprinzip zugrunde. Nach Auffassung des BGH handele es sich jedoch bei den Kosten für die Einlagerung der Geschäftspapiere nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, für die daher der Vollstreckungsgläubiger hafte. Der Schuldner sei aufbewahrungspflichtig; er habe für die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zu sorgen. Sofern der Gerichtsvollzieher den Schuldner vergeblich zur Abholung auffordere, habe er den Auftrag zu beenden und die Unterlagen auf Kosten der Staatskasse einzulagern. Der Gesetzgeber habe diese Kostenfolge auch erkannt, als er die gesetzliche Regelung geschaffen habe (BT-Dr 13/341, S. 40).