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Geruchsbelästigung eröffnet Kündigungsmöglichkeit

Das Landgericht Hannover bestätigte mit Urteil vom 19.10.2018 die Kündigung eines Vermieters, der seinen Mieter wegen Geruchsbelästigung aus der Wohnung räumen wollte. Nach der Beweisaufnahme einschließlich Ortstermin hatte sich das Gericht davon überzeugt, dass es in der Wohnung des Mieters nach Urin, Fäkalien und Müll riecht. Die Zeugenaussagen belegten, dass der Geruch in das Treppenhaus gelange und vor allem im Sommer ein Lüften der anderen Wohnungen nur eingeschränkt möglich sei, weil der Geruch so auch in die anderen Wohnungen gelange.

Die Verletzung der dem Mieter obliegenden Rücksichtnahmepflicht und die daraus resultierende Störung des Hausfriedens würde so schwer wiegen, dass sie in der Kombination mit der anhaltenden Dauer von mehreren Jahren nicht mehr tolerierbar seien und die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigten, 17 S 20/18.