Bei Gewerbemietverträgen ist einer der häufigsten und gleichzeitig einer der schadensträchtigsten Streitpunkte die wirksame Vereinbarung einer Befristung. Das Gesetz sieht hier in § 550 BGB die Wahrung der Schriftform vor. Nachdem die Formanforderungen hieran in der Vergangenheit enorm hoch waren, erkannte der BGH in seiner sogenannten Auflockerungsrechtsprechung Handlungsbedarf zugunsten einer einfacheren Formwahrung.
Einen Schritt rückwärts macht nunmehr das KG Berlin im Urteil vom 25.1.2007 (NZM 2007, 517). Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurde zu einem befristeten Gewerbemietvertrag eine Ergänzungsvereinbarung geschlossen.
Diese wurde vom Mieter am 1.3.04 unterzeichnet und an die Hausverwaltung des Vermieters zurückgesandt. Der Vermieter seinerseits unterzeichnete am 12.3.2004. Die Hausverwaltung sendete das Mieterexemplar indessen erst am 23.4.04 an den Mieter zurück. Der Senat führt hierzu aus, dass nach § 147 Abs. 2 BGB ein Antrag auf Abschluss eines Vertrages über den Postweg nur innerhalb einer Frist angenommen werden könne, innerhalb derer man unter gewöhnlichen Umständen mit einer Annahme rechnen könne. Diese Frist sei hier nicht mehr gewahrt worden. Eine verspätete Annahme eines Angebotes stelle nach § 149 BGB ein neues Angebot dar. Dieses Angebot sei zwar durch schlüssiges Verhalten angenommen worden. Die hierdurch zustande gekommene Vereinbarung sei jedoch nicht schriftlich abgefasst.