Um die formellen Anforderungen eines auf einen qualifizierten Mietspiegel gestütztes Mieterhöhungsverlangen stritten die Mieter in einem Fall, der beim BGH unter dem Aktenzeichen VIII ZR 11/07 (Urteil und Presseerklärung vom 12.12.07) geführt wurde.
Der Vermieter hatte in der Mieterhöhungserklärung nach Qualifizierung der Wohnung nur das Mietspiegelfeld (J1) angegeben, ohne die dort benannten Mietzinsspannen wiederzugeben. Der verwendete Berliner Mietspiegel enthält ein Raster aus mit Buchstaben und Ziffern bezeichneten Feldern, in denen für bestimmte Kategorien von Wohnungen jeweils eine bestimmte Mietspanne ausgewiesen ist.
Der BGH teilte mit, dass dies zur Einhaltung der in § 558a BGB vorgeschriebenen Begründungsform ausreichend sei. Der Vermieter müsse entgegen der Auffassung des Mieters in seinem Mieterhöhungsschreiben nicht angeben, welche Beträge die Preisspanne ausweise. Diese ergebe sich für den Mieter ohne weiteres aus dem Mietspiegel selbst, der auch nicht dem Schreiben beigefügt werden müsse, wenn er wie in Berlin z.B. durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt allgemein zugänglich sei.