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„Du Arschloch“ des Besuchers gegenüber Hausbewohner als Kündigungsgrund

Die seit 2006 in einem Mietshaus in München lebende Mieterin hatte regelmäßig Besuch von Ihrem Lebensgefährten, der sich langjährig in Streit mit anderen Mietern im Hause befand. Die zahlreichen Störvorfälle kulminierten schließlich in verbalen Beleidigungen (Du Arschloch). Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich und reichte Räumungsklage ein. Diese hatte in den ersten beiden Instanzen Erfolg. Die Mieterin legte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichthof ein und beantragte zudem Vollstreckungsschutz nach § 719 Abs. 2 ZPO, da die Räumung bereits für den 3.9.2020 und damit vor der Hauptsacheentscheidung des BGH terminiert sei. Der VIII. Zivilsenat wies den Räumungsschutzantrag mit Beschluss vom 25.8.2020 zurück. Der Antrag sei unbegründet. Eine einstweilige Einstellung setze u.a. voraus, dass das eingelegte Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg habe. Daran fehle es.

Die Mieterin vertrat die Auffassung, dass der Inhalt einer zuvor ausgesprochenen Abmahnung nicht genügend für die ausgesprochene fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung war. Der BGH führte im Beschluss aus, dass eine Abmahnung keine Voraussetzung für eine wirksame ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei.

Ihr könne aber eine rechtliche Relevanz zukommen, weil die Missachtung einer Abmahnung durch den Mieter dessen Pflichtverletzung besonderes Gewicht verleihe. Die Abmahnung sei daher nur ein einzelner Gesichtspunkt bei einer umfassenden Prüfung, ob eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters vorliege (vgl. BGH-Urteil vom 28.11.2007, VIII ZR 145/07 – ZIV 2008, 3). Es läge eine nachhaltige Störung des Hausfriedens vor. Die Störung setze voraus, dass eine Mietpartei die ihr gemäß § 241 Abs. 2 BGB aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zukommende Pflicht, sich bei der Nutzung der Mietsache so zu verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden, in schwerwiegender Weise verletzt habe.

Nicht beachtlich sei schließlich, dass nicht die Mieterin, sondern ihr Lebensgefährte die Störungen verursacht habe, weil diese Störungen ihr nach § 278 BGB zugerechnet würden. Auch Besucher, die sich im Einvernehmen des Mieters im Mietobjekt aufhielten, seien im Hinblick auf die Einhaltung des Hausfriedens Erfüllungsgehilfen des Mieters im Sinne von § 278 BGB (vgl. BGH-Urteil vom 9.11.2016, VIII ZR 73/19 – ZIV 2016, 78). Die Mieterin musste daher räumen, VIII ZR 59/20.