Das LG Frankfurt/M. hat sich mit Beschluss vom 7.8.2020 inhaltlich der Entscheidung des LG Heidelberg vom 30.7.2020 (vgl. letzte ZIV, Kurze Meldungen) angeschlossen. Der Optiker mit rund 20 Filialen in Deutschland unternahm offenbar den Versuch, die Miete während Corona-Zeiten einzusparen. Er stellte die Bezahlung der gut 9.000 € monatlichen Miete für zwei Monate ein. Der Vermieter mahnte vergeblich zweimal und erhob schließlich Zahlungsklage. Der Mieter bezahlte den Mietrückstand und schloss sich unter Verwahrung für die Kostenlast der Erledigungserklärung des Vermieters an. Das Landgericht entschied mit Beschluss vom 7.8.2020, dass der Mieter die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe.
Die behaupteten Umsatzeinbußen sind nach Auffassung der Kammer rechtlich irrelevant. Das Verwendungsrisiko der Mietsache trage der Sachgläubiger. Für eine Minderung bestehe keine Rechtsgrundlage, da behördliche Anordnungen wie Betriebsschließungen nicht unmittelbar mit der Beschaffenheit oder den Zustand der Mietsache in Zusammenhang stünden. Unmöglichkeit läge nicht vor, weil die Beschränkungen nur befristet seien. Der vom Gesetzgeber in der Corona-Krise geschaffene Mieterschutz begründe zudem nur einen Kündigungsschutz, nicht dagegen einen Schutz vor Bezahlung der Miete, 2-05 O 160/20, GE 2020, 1252.