Ein Mietrechtsstreit hat es einmal wieder bis zum Bundesverfassungsgericht geschafft. Schuld daran war das KG Berlin, das den Gewerbemieter in seinen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz beschnitten hatte.
Die Parteien stritten um die Berechtigung einer vom Gewerbemieter ausgesprochenen Mietminderung wegen Mängeln an der Mietsache im Rahmen einer Mietzahlungsklage. Das Landgericht berücksichtigte dabei die Mietminderungen des Gewerbemieters nur in der Höhe, in der sie vom Vermieter zugestanden waren. Gegen dieses Urteil legte der Mieter Berufung zum KG ein.
Das KG machte sich eine 2002 in die ZPO eingefügte Neuerung der Justizentlastung zunutze. Nach § 522 ZPO kann das Berufungsgericht eine Berufung durch Beschluss des Senates zurückweisen, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen: die Berufung darf keine Aussicht auf Erfolg haben, die Rechtssache darf keine grundsätzliche Bedeutung haben und für die Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung darf sie nicht von Bedeutung sein. Das KG verneinte alle Voraussetzungen und wies die Berufung durch Beschluss zurück. Gegen diesen Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.
Der Weg zum Bundesverfassungsgericht steht dagegen grundsätzlich immer offen.
Diese letzte Chance nutzte der Gewerbemieter und rief das Gericht mit einer Verfassungsbeschwerde an. Er führte aus, dass der Beschluss gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße und seinen hieraus abgeleiteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletze. Mit Beschluss vom 29.5.07 bestätigte der erste Senat des Verfassungsgerichtes diese Rechtsansicht. Die 8 Karlsruher Richter bestätigten die ständige und gefestigte Rechtsprechung des BGH. Danach reicht für die Verteidigung gegen Mietzinszahlungsansprüche, dass konkrete Sachmängel dargelegt würden, die die Tauglichkeit der Sache zum vertragsgemäßen Gebrauch beinträchtigen.
Im Gegensatz dazu verlangte das KG, dass der Mieter auch ausreichend Tatsachen vortragen müsse, aus denen sich der Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung ergäbe. Angeblich fehlte es mithin an einem Vortrag, wann und weshalb im Einzelnen durch die behaupteten Mängel eine konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung vorgelegen habe.
Damit setzte sich das KG über entscheidungserhebliche Grundsätze der BGH-Rechtsprechung hinweg, so dass die in § 522 ZPO formulierten Voraussetzungen für eine Zurückweisung nicht vorlägen. Der Karlsruher Senat führte weiter aus, dass eine Rechtsfortbildung in Fragen der Mietminderung in der Berufungsinstanz erfolgen könne. Damit läge eine der drei Pflichtvoraussetzungen (Rechtsfortbildung) vor, die eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nicht zuließen. (Beschluss vom 29.5.07, NZM 2007, 678)