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BGH zur werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft

Mit Beschluss vom 5.6.08 (V ZB 85/07) räumte der BGH die letzten Differenzen zu den Rechtsfragen der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft aus. Dabei schloss er sich der herrschenden Meinung an, zu der auch die Rechtsprechung des OLG Hamm gehört. Der Beschluss des OLG Hamm vom 5.7.07 ist nebst einer grafischen Darstellung der Entstehungsentwicklung einer Wohnungseigentümergemeinschaft abgedruckt in ZIV 2007, Seite 57.

Eine kleine Abweichung zur herrschenden Auffassung gibt es in der Entscheidung denn dann doch. Bis dato ging man davon aus, dass die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft entsteht, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Anlage Wohnungsgrundbücher (=entstehen von Wohnungseigentum), Verkauf einer Wohnung, Eintragung der Auflassungsvormerkung und Übergabe der Wohnung an diesen Käufer. Diese Voraussetzungen erkennt der BGH mit einer Ausnahme auch an: der Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Die analoge Anwendung des WEG sei bereits dann geboten, wenn die Käufer eine rechtlich verfestigte Erwerbsposition besäßen und infolge des Übergangs von Lasten und Nutzungen der Wohnung ein berechtigtes Interesse daran hätten, die mit dem Wohnungseigentum verbundenen Mitwirkungsrechte an der Verwaltung wahrzunehmen.

Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob die Wohnungsgrundbücher bereits angelegt seien. Zwar entstünde das Wohneigentum erst mit dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher. Der Anspruch auf Übereignung einer Wohnung könne aber schon vorher durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch des ungeteilten Grundstücks gesichert werden. Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft entstünde, wenn der erste Erwerber die vorgenannten Kriterien erfülle. Mit der Eintragung des ersten Käufers ins Grundbuch ginge die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft unter, weil die eigentliche Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden sei. Dies habe nicht zur Folge, dass die anderen werdenden Wohnungseigentümer nun von den Rechten und Pflichten entbunden würden. Diese würden bis zu ihrer Eintragung vielmehr wie Eigentümer behandelt werden. Anderes gelte nur in Bezug auf die Käufer, die nie Mitglied der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft waren und erst zu einem Zeitpunkt kauften, in dem die Wohnungseigentümergemeinschaft rechtlich bereits entstanden war.