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BGH: Unzulässige Laufzeitklausel über 10 Jahre bei Verbrauchserfassungsgeräten

10 Jahre Vertragsbindung sind einfach zu viel. Zugunsten von Mietern von Verbrauchserfassungsgeräten verwarf der BGH im Urteil vom 19.12.07 (XII ZR 61/05) eine entsprechende Vertragsklausel. Das Unternehmen, das sich mit der Vermietung und dem Verkauf von Verbrauchserfassungssystemen sowie der Erstellung von Abrechnungen beschäftigt, hatte Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die bei einer Anmietung eine feste Laufzeit von 10 Jahren vorsahen. Die Mietdauer sollte sich um weitere 10 Jahre verlängern, wenn nicht 3 Monate vor Ablauf der Vertragszeit eine Kündigung ausgesprochen werden würde.

Für den Fall des Kaufes der Messgeräte sahen die vertraglichen Regelungen vor, dass die Geräte im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers (vorübergehend) sichergestellt werden können. Die Klauseln sind nach dem Urteil beide jeweils nichtig und entfallen ersatzlos. Die Vertragspartner als Verbraucher würden durch die Klauseln unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB) bzw. es werde gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstoßen (§ 307 Abs. 2 BGB).