Mit der Umlagefähigkeit von Kosten der Betriebsprüfung technischer Hauseinrichtungen setzte sich der BGH in seinem Urteil vom 14.2.2007 auseinander (VIII ZR 123/06). Diese sind nach Auffassung des Gerichtes als „sonstige Betriebskosten“ im Sinne von § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung umlegbar, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Der Mietvertrag des Mieters sah folgende Klausel vor: „Es werden Vorauszahlung erhoben für (Einzelaufstellung siehe Anlage 1) Betriebskosten kalt: 107, 96 DM“. In Anlage 1 heißt es: „Übersicht der in der Vorauszahlung entstandenen Kostenarten gemäß Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1) der zweiten Berechnungsverordnung. Bezeichnung:….“ Anschließend werden die einzelnen Betriebskosten genannt. Bei den sonstigen Betriebskosten sind unter anderem ausdrücklich die Kosten für die Revision von Elektroanlagen, Gasgeräten, brandschutztechnischen Einrichtungen sowie weitere installierte Haustechnik aufgeführt.
Der Vermieter ließ die Elektroanlage entsprechend der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften alle 4 Jahre prüfen.
Der Mieter beglich in seiner Betriebskostenabrechnung die anteiligen Kosten für die Revision der Elektroanlage von sage und schreibe 22,65 € nicht, über die jetzt fünf Bundesrichter zu entscheiden hatten.
Sie führten dabei aus, dass sie entgegen einem gewichtigen Teil der Rechtsliteratur (z.B. Lammel, Eisenschmid/Rips/Wall) und einem noch gewichtigeren Teil der Rechtsprechung (Amtsgericht Lichtenberg WuM 1998, 572) die Revisionskosten nicht denen der Instandsetzung gleichstellten. Es handele sich nicht nur um eine Maßnahme der vorbeugenden Instandsetzung, sondern eher der Wartung, die die Betriebssicherheit garantiere und so auch dem Mieter zugutekomme. Insofern gäbe es eine Parallele zu den umlagefähigen Wartungskosten für den Aufzug. Auch bei der Aufzugwartung beschränkten sich die Arbeiten vielfach auf eine bloße Messung und Funktionsprüfung zur Sicherstellung des störungsfreien Betriebs.