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Beschränkte Zuständigkeit der Gemeinschaft bei Baumängelklage

Die Gemeinschaft kann nach einem Urteil des OLG München nur beschränkt die gerichtliche Geltendmachung von Baumängeln am Gemeinschaftseigentum durch Beschluss exklusiv an sich ziehen (BGHZ 169, 1), wenn sich eine entsprechende Beschränkung aus der Gemeinschaftsordnung findet. Eine solche Beschränkung sah der Senat in München in der Regelung, wonach der einzelne Wohnungseigentümer für die Instandsetzung bestimmter Teile des Gemeinschaftseigentums (hier: Wohnungseingangstüren) selbst verantwortlich sei.

Die Rechtsfrage kam zur gerichtlichen Entscheidung, weil die Gemeinschaft mit dem Bauträger einen Vergleich über Mängel an den Wohnungseingangstüren geschlossen hatte und dessen Inhalt im Wege des Beschlusses bestätigen lassen wollte. Die Anfechtung eines Wohnungseigentümers gegen den Beschluss hatte mit der vorstehenden Begründung Erfolg. (Beschluss vom 23.5.07, NJW 2007, 2418)