Nach § 22 Abs. 2 WEG können Wohnungseigentümer Modernisierungsmaßnahmen mit doppelt qualifizierter Mehrheit beschließen. Die Maßnahme darf indessen nicht die Eigenart der Wohnanlage ändern. Das AG Konstanz hatte hierzu 2007 entschieden, dass ein Balkonanbau als Modernisierungsmaßnahme ausscheide, weil die Eigenart der Wohnanlage verändert werde (Urteil vom 25.10.2007, NJW 2007, 3728 – ZIV 2007, 74).
Das Landgericht Frankfurt/Main ist dieser Rechtsansicht im Urteil vom 12.11.2018 (2-09 S 34/18) entgegengetreten. Es bestätigte die Ansicht des AG Frankfurt, wonach die Eigenart nicht tangiert werde. Für eine solche Annahme bedürfe es einer erheblichen nachteiligen optischen Beeinträchtigung der Wohnanlage, die nicht gegeben sei. Im zugrundeliegenden Fall besaßen zwei Häuser der Mehrhausanlage bereits einen Balkon. Mit dem Modernisierungsbeschluss sollte auch das letzte Haus Balkone bekommen.
Die gesetzliche Regelung soll eine Anpassung von WEG-Wohnanlagen an die Erfordernisse der Zeit möglich machen. Dabei sei ein großzügiger Modernisierungsbegriff anzuwenden. Demnach genüge es, dass die Maßnahme aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstelle, die voraussichtlich geeignet sei, den Gebrauchswert des Wohnungseigentums nachhaltig zu erhöhen (vgl. BGH-Urteil vom 14.12.2012, V ZR 224/11 – ZIV 2013, 12). Die Erhöhung des Gebrauchswertes könne sich auf das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum bzw. auf beides auswirken, wobei eine sinnvolle Neuerung vorliege, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Wohnungseigentums bequemer, sicherer, gesünder, angenehmer oder weniger arbeitsaufwendig werde und die entstehenden Kosten nicht außer Verhältnis zu dem erzielten Vorteil stünden, ZMR 2019, 212.